Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Nachweis- und Vermittlungstätigkeit der Ataris Real Estate GmbH (nachfolgend "Makler") gegenüber ihren Vertragspartnern (z. B. Mieter, Vermieter, Käufer, Verkäufer), im Folgenden einheitlich "Auftraggeber" genannt. Ergänzend und nachrangig finden die Vorschriften der §§ 652 ff. BGB sowie anerkannte kaufmännische Grundsätze Anwendung.

  1. Freibleibende Angebote/ Vertraulichkeit und Haftung bei Weitergabe: Die dem Auftraggeber unterbreiteten Objektangebote sind freibleibend und nur für dessen persönliche Verwendung bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Maklers zulässig. Führt eine unzulässige Weitergabe zum Abschluss eines Hauptvertrags mit einem Dritten, so ist der Makler berechtigt, vom Auftraggeber Schadensersatz in Höhe der entgangenen Provision zu fordern. Gleiches gilt, wenn der Makler einer Weitergabe zugestimmt hat und daraus ein Vertrag mit einem Dritten entsteht. Kommt aufgrund der unzulässigen Weitergabe eines Angebots und/oder objektbezogener Mitteilungen über die Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit ein Hauptvertrag mit einem Dritten zustande, schuldet der Auftraggeber dem Makler Schadensersatz in Höhe der vereinbarten (entgangenen) Provision. Dies gilt auch undinsbesondere, wenn durch unzulässige Weitergabe eines Angebots und/oder objektbezogener Mitteilungen oder durch einen sonstigen schuldhaften Verstoß des Auftraggebers der Erfolg der Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit vereitelt wird oder sonst nicht eintritt und aufgrund dessen ein Hauptvertrag mit einemDritten zustande kommt. Dem Makler steht die vereinbarte Provision auch zu, wenn der Makler dem Auftraggeber gestattet hat, die Angebote und/oder Mitteilungen weiterzugeben und aufgrund dessen ein Hauptvertrag mit einem Dritten zustande kommt.
  2. Provision/Provisionsberechnung bei An- und Verkauf von Grundbesitz, Gesellschaftsanteilen und ähnlichen Geschäften: Bei Abschluss eines Kaufvertrages entsteht ein gestaffelter Provisionsanspruch: 4 % des Kaufpreises bis zu 5 Mio. EUR, 3,5 % für den Teilbetrag zwischen 5 und 20 Mio. EUR, 3 % für den darüber hinausgehenden Betrag. Als „Kaufvertrag“ in diesem Sinne gelten Verträge über die Verpflichtung zur Übertragung eines Grundstücks, eines realen oder ideellen Anteils an einem Grundstück und/oder zur Einräumung und/oder Übertragung eines Erbbaurechts und/oder sonstiger grundstücksgleicher Rechte oder Dauernutzungsrechte (asset deal); und/oder Verträge über die Einräumung und/oder Übertragung eines oder mehrerer Anteile an einer Gesellschaft, die ein Grundstück, einen realen oder ideellen Anteil an einem Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht und/oder ein Dauernutzungsrecht unmittelbar oder mittelbar hält, und/oder an einer sonstigen Gesellschaft und/oder Unternehmung (share deal); und/oder Jjeder andere Vertrag, der den beabsichtigten An- oder Verkauf eines Grundstücks, Erbbaurechts und/oder sonstigen grundstücksgleichen Rechts oder Dauernutzungsrechts in sonstiger Weise umsetzt und mit dem beabsichtigten Hauptvertrag wirtschaftlich vergleichbar ist, wie z. B. die Einbringung eines Grundstücks, Erbbaurechts und/oder sonstigen grundstücksgleichen Rechts oder Dauernutzungsrechts in eine Gesellschaft. Der Erwerb in der Zwangsvollstreckung ist hiervon nur umfasst, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist.
  3. Provision/Provisionsberechnung bei Vermietung und Verpachtung: Für die Berechnung der Provision gilt als "Vertragswert" der jeweils vereinbarte Kaufpreis sowie – sofern einschlägig – der auf Grundlage des Bewertungsgesetzes ermittelte Barwert alternativer Entgelte (wie z. B. Erbbauzinsen oder Kapitalrenten). Hinzugerechnet werden etwaige Entgelte für übernommenes bewegliches Inventar, technische Einrichtungen oder Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie sämtliche Nebenleistungen, die dem Veräußerer oder Dritten im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag zufließen. Ebenfalls Bestandteil des Vertragswertes sind sämtliche übernommenen Lasten, Verpflichtungen und Verbindlichkeiten – unabhängig davon, ob sie unmittelbar das Kaufobjekt betreffen oder, wie etwa bei der Übernahme von Gesellschaftsanteilen, auf einer anderen Ebene bestehen. Nicht berücksichtigt im Vertragswert werden dagegen Umsatzsteuer, Notar- und Gerichtskosten sowie etwaige Grunderwerbsteuer. Bei Vereinbarung eines Ankaufsrechts, Vorkaufsrechts und/oder Optionsrechts beträgt die vom Auftraggeber zu zahlende Provision 1 % des Vertragswertes. Bei Ausübung eines solchen Rechts schuldet der Auftraggeber zusätzlich die Provision gemäß vorstehend a) bis c). Bei Abschluss von Miet- oder Pachtverträgen beträgt die Provision für Verträge über Einzelhandelsflächen (Verkaufs-, Lager-, Personalflächen o. ä.) 3 % der vereinbarten Miete für die gesamte Festlaufzeit (maximal für 10 Jahre), mindestens jedoch 3,0 Monatsmieten, zzgl. 1 % der vereinbarten Miete für etwaige Optionsmietzeiten; für Verträge über Büroflächen, Industrieflächen (Logistik-, Lager-, Werkstatt-, Produktionsflächen o. ä.) sowie Großhandelsflächen oder sonstige Flächen (mit Ausnahme von Einzelhandelsflächen) mindestens  3,0 Nettomonatsmieten ab einer Festlaufzeit von mindestens fünf und weniger als zehn Jahren 3,5 dervorgenannten Nettomonatsmieten, ab einer Festlaufzeit von mindestens zehn und weniger als fünfzehn Jahren 4,0 der vorgenannten Nettomonatsmieten und ab einer Festlaufzeit von fünfzehn Jahren oder mehr 4,5 der vorgenannten Nettomonatsmieten, jeweils zzgl. 1,0 der vorgenannten Nettomonatsmieten je vereinbarter Optionsmietzeit. Als "Festmietzeit" gilt der Zeitraum, in dem eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist. Eine "Optionsmietzeit" ist der Zeitraum, um den sich der Miet- oder Pachtvertrag durch ein Optionsrecht einer oder beider Vertragsparteien verlängern kann – unabhängig davon, ob dieses Recht bereits ausgeübt wurde. Bei Vereinbarung eines Anmietrechts, Vormietrechts oder Vormietvertrages bzw. eines entsprechenden Rechtes in Bezug auf ein Pachtverhältnis beträgt die vom Auftraggeber zu zahlende Provision für Verträge über Einzelhandelsflächen 1,0 % der Miete für die (An- bzw. Vor-)Mietfläche für die gesamte Festlaufzeit (maximal für 10 Jahre), mindestens jedoch 1,0 Monatsmiete, und für Verträge über Büroflächen, Industrieflächen, Großhandelsflächen oder sonstige Flächen 1,0 Monatsmiete einschließlich der dafür vereinbarten Vorauszahlungen oder Pauschale auf Neben- bzw. Betriebskosten, ungeachtet dessen, dass die Ausübung des Rechtes noch ungewiss ist. Wird bei der Vermietung oder Verpachtung von Einzelhandelsflächen eine Abstands- oder Ablösezahlung an den Vermieter, Verpächter oder Dritte vereinbart – etwa zur Ablösung von Rechten, Ansprüchen, Einrichtungsgegenständen, Waren o. Ä. – erhöht sich die Provision um 5 % des hierfür vereinbarten Betrags. Bei Vereinbarung einer Staffelmiete bzw. -pacht bemisst sich die Provision auf Basis des durchschnittlichen monatlichen Miet- bzw. Pachtbetrags über die gesamte vertraglich festgelegte Laufzeit. Zeitlich begrenzte Reduzierungen der Miete bzw. Pacht einschließlich miet- bzw. pachtfreier Zeiten sowie Baukosten-, Umzugszuschüsse und/oder sonstige Incentives oder Nachlässe bleiben bei der Berechnung der Provisionshöhe unberücksichtigt.
  4. Provisionsanspruch/Fälligkeit: Der Anspruch auf die vereinbarte Provision entsteht mit Abschluss des Maklervertrags und wird mit Abschluss des Hauptvertrags fällig. Führt jedoch ein Umstand, den der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, dazu, dass der Hauptvertrag nicht wirksam zustande kommt – etwa aufgrund anfänglicher Unmöglichkeit oder Anfechtung –, entsteht kein Provisionsanspruch. Dies gilt auch bei sonstigen Gründen, die die Wirksamkeit des Hauptvertrags von Anfang an ausschließen. Dagegen bleibt der Provisionsanspruch unberührt, wenn der wirksam geschlossene Hauptvertrag nachträglich aufgehoben wird (z. B. durch Rücktritt) oder durch auflösende Bedingungen unwirksam wird. Wird der Hauptvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so wird der Provisionsanspruch erst mit Eintritt der Bedingung fällig. Ein zeitlicher Abstand von bis zu 12 Monaten zwischen der letzten nachweisbaren Tätigkeit des Maklers (oder eines mitursächlichen Dritten) und dem darauf beruhenden Abschluss des Hauptvertrags lässt den Provisionsanspruch ebenfalls unberührt. Im Falle einer späteren Unterbrechung oder eines zwischenzeitlichen Abbruchs der Vertragsverhandlungen kann der Makler darlegen und nachweisen, dass seine ursprüngliche Tätigkeit weiterhin ursächlich für den Vertragsschluss war. Die nach Ziffer 2 vereinbarte und verdiente Provision versteht sich zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe (zur Zeit 19 %). Die Provision ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
  5. Ersatz- und Folgegeschäfte: Der Provisionsanspruch entsteht auch, wenn der Vertrag zu anderen, vom Angebot abweichenden Bedingungen abgeschlossen wird, z. B. bei einer Preisabweichung von nicht mehr als 25 %; wenn der Vertrag über ein anderes Objekt oder ein mit dem vertragsgemäß zu vermittelnden Geschäft zweckgleichwertigen oder wirtschaftlich gleichwertigen Geschäft mit dem vom Makler vermittelten Vertragspartner zustande kommt; wenn und soweit ein Vertrag über ein vom Makler vermitteltes Geschäft durch in zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Verträge erweitert oder ergänzt wird oder weitere vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten zustande kommen, die den vorstehend in Ziffer 2 genannten Verträgen entsprechen und ihre Grundlage in dem zwischen dem Makler und dem Auftraggeber abgeschlossenen Maklervertrag haben; wenn statt des ursprünglich erstrebten Geschäfts (z. B. Kauf- oder Mietvertrag) zwischen den Parteien des Hauptvertrages ein anderes Geschäft (Miet- oder Kaufvertrag) zustande kommt. Der jeweilige Provisionsanspruch richtet sich nach dem Inhalt des Ersatz- oder Folgegeschäfts bzw. nach dem Ausmaß der Erweiterung oder Ergänzung.

 

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